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Stadionanimation


Stadionanimation der Chiemgau Arena.
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Stadionordnung


1. Geltungsbereich
Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände der Chiemgau Arena einschließlich der dazu gehörenden Zu- und Abgänge sowie den Parkplatzflächen.

2. Zugangskontrolle 
Der Zugang zu den jeweiligen Veranstaltungen wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder sonstigen Zugangsberechtigung gewährt. Besuchern mit einer ermäßigten Eintrittskarte wird der Zutritt nur unter Vorlage des die Ermäßigung begründenden Nachweises gestattet. Eintrittskarten sowie die Nachweise für die Inanspruchnahme einer Ermäßigung sind bei der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Eintrittskarten und sonstige Zugangsberechtigungen sind auch nach Zutritt zur  Veranstaltung auf Anfordern jederzeit vorzuzeigen.

3. Mitführen verbotener Gegenstände
Jeder Besucher ist verpflichtet, sich beim Einlass zu der Veranstaltung durch den Ordnungsdienst auf das Mitführen von Gegenständen, die nicht in den Veranstaltungsbereich mitgenommen werden dürfen, durch Abtasten der Bekleidung bzw. durch Benutzen eines Metalldetektors (oder anderer technischer Hilfsmittel) untersuchen zu lassen. Auf Anordnung ist dem Ordnungsdienst die Einsichtnahme in mitgeführte Behältnisse (Taschen, Rucksäcke etc.) zu gewähren. 

Folgende Gegenstände dürfen in den Veranstaltungsbereich nicht mitgenommen werden:

Toleriert werden:

  • Fahnen (Holzstangen mit max. 1,50m und einem Durchmesser von max. 2cm
  • Plastik- und Teleskopfahnen (auch aus Metall), wenn sie hohl und biegsam sind sowie eine Länge von max. 1,50 m und einen Durchmesser von max. 3 cm aufweisen.
  • Thermoskannen und Thermosflaschen aus Kunststoff bis 0,5 l.

Bei folgenden Gegenständen wird unverzüglich die Polizei informiert:

  • Naziembleme und Nazifahnen
  • Rambomesser
  • Feststehenden Messer ab 10cm Klingenlänge
  • Butterflymesser
  • Waffen aller Art (auch Wurfsterne und Schlagringe)
  • Feuerwerkskörper aller Art
  • Tabletten in Plastikbeuteln
  • Pulver in Plastikbeuteln oder sonstigen ungewöhnlichen Behältnissen 

4. Verbot kommerzieller Werbung
Jede Werbung zu kommerziellen/gewerblichen Zwecken während der Veranstaltungen ist den Besuchern ohne ausdrückliche Gestattung des Veranstalters verboten. Des Gleichen ist es untersagt, Foto-, Film-, oder Tonbandaufnahmen zum Zwecke der kommerziellen/gewerblichen Nutzung zu machen und/oder diese Aufnahmen zu verwerten.
Der Inhaber der Eintrittskarte willigt ohne Vergütung durch den Veranstalter darin ein, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen des Inhabers zu erstellen, zu vervielfältigen und für audiovisuellen Medien zu benutzen.
Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbegrenzt.

5. Hausrecht, Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände, Anweisungen und Folgepflicht
Die Gemeinde Ruhpolding als Veranstalter übt während der Veranstaltung in der Chiemgau- Arena das Hausrecht aus. Jeder Besucher einer Veranstaltung hat sich auf dem Veranstaltungsgelände so zu verhalten, dass andere Personen oder fremde Sachwerte nicht geschädigt, gefährdet oder andere Personen – sofern nicht nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.
Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist jeder Besucher verpflichtet, den hierzu erforderlichen Anweisungen des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr oder der für den Veranstalter tätigen Ordnungskräften Folge zu leisten. 

6. Rollstuhlfahrerplätze
Wir bitten zu beachten, dass aus Sicherheitsgründen für jede Veranstaltung nur begrenzt Rollstuhlfahrerplätze in der Chiemgau Arena im Tribünenbereich und an der Strecke zur Verfügung stehen.

7. Zutrittsverbot/Stadionverweis
  • Personen, die offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
  • Personen, die sich gewalttätig verhalten bzw. den konkreten Verdacht eines solchen Verhaltens begründen

kann der Veranstalter bzw. die hierzu von diesem befugten Personen, soweit dies zum Schutz von Sachwerten bzw. des Lebens, Körpers oder der Gesundheit anderer Personen erforderlich ist, ohne Erstattung des Eintrittspreises den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern oder des Veranstaltungsgeländes verweisen.